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Nicht jeder Babyname ist gestattet

Wenn Nachwuchs ansteht, taucht auch bald eine andere Frage auf: Welchen Namen soll es haben? Der Babyname ist zwar ein Sache der Eltern, jedoch auch Freundinnen und Freunde wollen es wissen, machen Vorschläge und beteiligen sich rege an der Namensfindung.

Als Vorname erhält der Nachwuchs die Wahl der Eltern unmittelbar nach der Geburt. Das hat zuvorderst auch organisatorische Gründe, weil die Entbindung bekanntlich schriftlich fixiert werden muss. Zusammen mit Ort, Uhrzeit und Namen der Eltern werden diese Informationen sodann auch auf der Geburtsurkunde auftauchen. Üblicherweise ist es das Vorrecht der Mutti, den Nachwuchs zum ersten Mal bei seinem Namen zu nennen. Aber vorab muss der Vorname erstmal gefunden werden. Und dies ist ganz und gar nicht so leicht. Für den Fall, dass ein besonderes Kind einen besonderen Vornamen erhalten soll, wird es etwas schwerer.

Die meisten Eltern machen es sich relativ leicht. Entweder wird der Vorname der Mutti oder des Vaters ausgewählt, der Rufname von Oma oder Opa oder eines anderen lieben Familienmitglieds, das man hierdurch ehren will. Ähnlich sind auch die Bestrebungen zu bewerten, das Bambino nach einem Star zu nennen. Auf diese Weise soll dann der Babyname die Faszination für diesen Star äußern. Indes das geht keinesfalls immer.

Denn der Vorname des Neugeborenen kann in Deutschland keineswegs beliebig ausgesucht werden. Es bestehen einige offizielle Regelungen und inzwischen auch Urteile, die in diesem Zusammenhang klare Grenzen definieren.

Die erste ist das Wohl des Kindes sowie das Persönlichkeitsrecht des Kindes. Prinzipiell darf der Rufname dem Nachkommen nicht schaden. In Folge dessen sind verschiedene Rufnamen ohne Wenn und Aber untersagt, weil sie den Heranwachsenden dem Gespött aussetzen würden oder sogar nicht salonfähig sind. Asterix-Fans dürfen ihren Jüngling nicht Verleihnix nennen, auch Satan ist nicht erlaubt, ebenso Jesus oder Christus, und dito Cezanne mit und ohne den Strich über dem ersten E. Zusätzliche Beispiele sind Heydrich, Holgerson sowie Tom Tom. Was Eltern sich denken, wenn sie ihren Sprössling Atomfred, Puhbert oder Störfried nennen möchten, möchte man lieber überhaupt nicht wissen. Als nächstes gibt es Vornamen, die nun zwar legitim sind, jedoch nicht zwangsläufig empfehlenswert, zum Beispiel Kain oder auch Judas. Jedoch auch Pumuckl darf der Stammhalter genannt werden. Dennoch kann man nicht ohne Ausnahme voraussehen, ob das Kind später für seinen Vornamen gemobbt wird. Die zeitweise beliebten Vornamen Kevin und Chantal sorgen inzwischen nicht selten für Sticheleien.

Selbstredend gibt es im gleichen Sinne nicht erlaubte Babynamen für den weiblichen Nachwuchs, zum Beispiel La Toya, Pfefferminze, Pippi (in Anlehnung an Pippi Langstrumpf) oder Chanel. Im Gegensatz dazu ist Dior verwendbar, sowohl für Mädchen als auch für Jungs. Während Pepsi-Cola nicht zulässig ist, geht Pepsi-Carola dagegen durch. Ebenso erlaubt sind die weiblichen Vrnamen Fanta sowie Windsbraut.

Eine andere Richtlinie besagt, dass ein Kind nicht wie ein Gegenstand, ein Ort oder ein Tier heißen darf.

Außerdem muss das Geschlecht klar erkennbar sein, gegebenenfalls durch einen zweiten Vornamen. So darf ein Knabe nicht einfach bloß Kai, Micha oder Chris heißen. Kai-Uwe und Kai-Werner andererseits sind beanstandungsfrei. Bei Mädels darf der Vorname Ronit oder Josephin nicht alleine stehen.

Darüber hinaus muss der Name Vornamen-Charakter erkennen lassen. Bei skandinavischen Namen wie Anderson zum Beispiel streiten sich noch die Gerichte

Gute Chancen haben die Eltern, wenn der gewünschte Babyname bereits irgendwo in der Literatur verwendet wird. Kantorka nach einer Figur in dem Roman Krabat ist dementsprechend zugelassen.

Wer sich gar nicht sicher ist, kann auf dem Standesamt nachfragen oder einen professionellen Namensberater beauftragen. Auch die Gesellschaft für deutsche Sprache steht im Zweifelsfall zur Seite. Wem die telefonische Rückmeldung nicht ausreicht, der kann sich für 20 Euro das Ganze schriftlich geben lassen. In der Regel billigen die Standesämter diese Bescheinigung.

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